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Satzung für den Verein Bürgerinitiative zum Natur- und Umweltschutz am Weinberg und gegen den Betrieb des Steinbruchs in Burgberg an der Schanz
§ 1 Name des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck. 1.1. sich für den Natur- und Umweltschutz in Burgberg, besonders am nördlichen Rand des Weinbergs einzusetzen. 1.2. den weiteren Betrieb eines Steinbruchs in Burgberg an der Schanz zu verhindern. 1.3. die Gemeinde Burgberg bei der Entwicklung eines Konzepts zur Nutzung des aufgelassenen Steinbruchs zu unterstützen. 1.4. die Bürger der Gemeinde Burgberg in den Planungsprozess einzubeziehen. 2. Der Verein ist überparteilich. 3. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. 2. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 4. Die Mitgliedschaft erlischt: - durch Tod. - Verlust der Rechtspersönlichkeit. - durch Austritt, der jederzeit möglich ist. Er wird durch schriftliche Erklärung an den Vorstand wirksam. Anteilige Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. - durch Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet. Rechtsmittel sind dagegen nicht zulässig.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, dieser und dem Vorstand Anträge vorzulegen. 2. Alle Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe verpflichtet. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Erlöschen des Vereins haben sie keinen Anspruch auf Auszahlung geleisteter Einlagen.
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der - 1. Vorsitzenden - 2. Vorsitzenden - Kassier/erin - Pressewart - Schriftführer/in - 3 Beisitzern
2. Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemäß § 26 II BGB. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende den /die 1. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung vertreten darf. 3. Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich in den ersten drei Monaten des Jahres vom Vorstand durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Burgberg oder anderer geeigneter Weise einzuberufen. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt über - die Wahl des Vorstands, - die Wahl von 2 Kassenprüfern - die Entlastung des Vorstands, - Satzungsänderungen, - Mitgliedsbeiträge und - sonstige vorgelegte Anträge. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen eines Viertels der Vereinsmitglieder innerhalb von 30 Tagen einzuberufen. 4. Den Vorsitz in den Versammlungen führt der/die 1. Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. 5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
§ 8 Niederschrift
§ 9 Satzungsänderungen
§ 10 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer eigens zu diesem Zwecke einzuberufenden Mitgliederversammlung möglich. Die Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden ist dafür erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Burgberg, den 25. Februar 2001 |